Feststellung einer Insolvenzforderung – als „auflösend bedingt“

Gemäß § 42 InsO werden im Insolvenzverfahren auflösende Bedingungen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

Feststellung einer Insolvenzforderung – als „auflösend bedingt“

Da der Gläubiger einer auflösend bedingten Forderung die Leistung somit vor Eintritt der Bedingung wie eine unbedingte verlangen kann, werden sie im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen angemeldet und auch unbedingt festgestellt1.

Zudem setzt eine „auflösend bedingte“ Forderung i.S. des § 42 InsO i.V.m. § 158 BGB voraus, dass der Fortbestand einer Forderung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Zu den ungewissen Ereignissen, von denen der Fortbestand einer Forderung abhängt, zählt jedoch nicht die Ungewissheit, ob die Forderung selbst überhaupt besteht.

Nach Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle muss sich der Insolvenzverwalter vielmehr entscheiden, ob er die Forderung uneingeschränkt feststellt oder ob er sie bestreitet und zur Beseitigung der Unsicherheit ein noch nicht abgeschlossenes Einspruchs- oder Klageverfahren aufnimmt. Er hat im Feststellungsverfahren eine Verpflichtung zur Prüfung der Forderung zu erfüllen2. Er kann die Klärung nicht durch einen Feststellungsvermerk „als auflösend bedingt festgestellt“ offen lassen.

Andernfall kann das Finanzgericht von einem Widerspruch gegen die angemeldete Forderung ausgehen und darf das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchs- und Klageverfahrens bejahen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. März 2016 – V B 41/15

  1. Jaeger, Kommentar zur InsO, § 42 Rz 3; Bitter in Münchener Kommentar zur InsO, § 42 Rz 7[]
  2. BFH, Urteil vom 24.11.2011 – V R 20/10, BFH/NV 2012, 711, Rz 13[]
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