Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass für die Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wieder eine Schätzung droht, so das niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung.

In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Verfahren hatte sich der Kläger zunächst gegen einen Schätzungsbescheid gewandt. Nachdem er die Steuererklärung eingereicht und das Finanzamt ihn sodann erklärungsgemäß veranlagt hat, führte er die Klage trotzdem weiter und wollte festgestellt haben, dass der Schätzungsbescheid rechtswidrig war, damit ihm für die nächsten Jahre bei Nichtabgabe der Steuererklärung nicht wieder so eine Schätzung widerfährt.
Der Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig, wenn sich der mit der Klage angegriffene Verwaltungsakt erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts hat.
Der Kläger des jetzt vom Niedersächsischen Finanzgerichts entschiedenen Falls hatte nach Überzeugung der Hannoveraner Finanzrichter indes kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, um einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO stellen zu können. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Die Voraussetzungen für das besondere Feststellungsinteresse müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht substantiiert dargelegt werden1. Ein berechtigtes Interesse kann auch in der Wiederholungsgefahr liegen. Eine vorbehaltlose Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wäre nur zu besorgen, wenn der Kläger seinen Erklärungspflichten auch weiterhin nicht oder nicht fristgerecht nachkommen sollte. Sollte der Kläger geltend machen wollen, er werde auch in Zukunft pflichtwidrig seine Erklärungspflichten nicht nachkommen, ist hierin kein vernüftigerweise anzuerkennendes und damit berechtigtes Interesse an der Feststellung des Gerichts zu sehen, die ihm eine Hilfe bieten würde, sich auf eine weiterhin pflichtwidrige Vorgehensweise einzurichten2.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 12 K 219/07