Die Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt im Tenor der finanzgerichtlichen Entscheidung setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt. Wertungs, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig. Ein Zuwarten auf eine gesonderte Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus.

Einer Tenorierung, wie das Finanzgericht Düsseldorf sie im hier entschiedenen Fall im ersten Rechtsgang vorgenommen hat, wonach das Finanzamt für die Ermittlung des Schenkungsteuerbetrags noch nach § 181 Abs. 5 AO das Feststellungsverfahren zu veranlassen habe1, fehlt es an Bestimmtheit: Die Übertragung der Steuerberechnung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO war nicht zulässig. Sie setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt2. Es darf keine Wertungs, Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume mehr geben. Sind noch Ermittlungen zur Höhe der Bemessungsgrundlage anzustellen, kommt die Übertragung der Steuerberechnung nicht in Betracht. Eine etwa erforderliche gesonderte Feststellung ist keine Berechnung, sondern eine verfahrensrechtlich besondere Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Eine eigene Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist dem Bundesfinanzhof nicht möglich. Auf den maßgebenden Stichtag 01.10.2007 ist der Wert des Erwerbs festzustellen. Gegenstand des Erwerbs ist Betriebsvermögen. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese herangezogen werden können, liegen auch keine Bedarfsbewertungen für die zum Betriebsvermögen der KG gehörenden Grundstücke auf diesen Stichtag vor. Die tatsächliche Verständigung der Beteiligten kann der Besteuerung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie sich auf den Stichtag 31.12.2006 bezieht und für den tatsächlichen Stichtag ins Leere geht. Das Finanzgericht hat zu Recht angemerkt, dass im Grundsatz noch Feststellungsverfahren durchgeführt werden müssten. Falls der Streitfall nicht ohne solche -ggf. mit Hilfe einer weiteren tatsächlichen Verständigung- unstreitig erledigt wird, hat das Finanzgericht entweder eine Schätzung nach § 155 Abs. 2 AO i.V.m. § 162 Abs. 5 AO vorzunehmen oder das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen3. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren materiell-rechtlich nur die Frage der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. dem Grunde nach thematisiert hat. Die Frage der Bemessungsgrundlage ist kein abtrennbarer Bestandteil, sondern eine Folgefrage, über die ohne Feststellungen nicht entschieden werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2019 – II R 34/16