Finanzgerichtsverfahren – und der Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers

Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe eines Klägers in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so wird dieses Verfahren dadurch nicht zu einem unzulässigen Insichprozess.

Finanzgerichtsverfahren – und der Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers

Der Fiskus ist gemäß §§ 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1, 1964 BGB gesetzlicher Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Klägers geworden. Damit sind die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Klägers auf den Fiskus übergegangen und dieser ist als Gesamtrechtsnachfolger materiell und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Klägers eingetreten.

Dies gilt auch dann, wenn der Fiskus Erbe ist1. Der Fiskus ist in diesem Fall Steuerpflichtiger bzw. Feststellungsbeteiligter und der Steuerrechtsordnung unterworfen.

Hinzu kam im hier entschiedenen Fall, dass es hier auch unerheblich war, inwieweit Steuerforderung und Steuerschuld durch Konfusion erlöschen2. Im Streitfall geht es um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die von einer eventuellen Konfusion der Zahlungsansprüche nicht beeinflusst wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2016 – IX R 56/13

  1. vgl. BFH, Urteile vom 09.10.1985 – II R 204/83, BFHE 145, 109, BStBl II 1986, 148; und vom 18.11.2004 – V R 66/03, BFH/NV 2005, 710[]
  2. BFH, Urteil in BFH/NV 2005, 710[]