Finanzgerichtsverfahren – und der Anspruch auf Akteneinsicht

Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte besteht auch dann, wenn nach dem Wissen des Finanzgerichts diese Akte ausschließlich aus Dokumenten besteht, die der Antragsteller bereits kennt.

Finanzgerichtsverfahren – und der Anspruch auf Akteneinsicht

Die unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Mit letzteren sind die tatsächlich dem Gericht vorliegenden Akten gemeint. Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht nicht1. Ein Beschluss, mit dem das Finanzgericht Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, wäre vielmehr rechtswidrig2. Davon zu trennen und in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob das Finanzgericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO weitere Akten hinzuzuziehen hatte.

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Mit der Klageerwiderung hatte der Beklagte Akten vorgelegt. Der Akteneinsichtsantrag der Klägerin bezog sich u.a. auf die Akten des Beklagten. Diesem Antrag ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht nachgekommen3. Soweit die Akten zur Einsichtnahme bereitgestanden haben sollten, hat das Finanzgericht dies der Klägerin nicht mitgeteilt. Nach dem Akteneinsichtsantrag und dem Eingang der Akten beim Finanzgericht hätte das Finanzgericht von sich aus tätig werden und der Klägerin bzw. der Prozessbevollmächtigten mitteilen müssen, wo und wann nach Maßgabe von § 78 FGO Einsicht in die Akten genommen werden kann. Dem steht es nicht entgegen, wenn die einzusehenden Akten lediglich aus wenigen Blättern bestehen, die der Antragsteller selbst kennt. Dem Finanzgericht, das seinerseits die Akten kennt, erscheint deshalb die Akteneinsicht als pure Förmelei. Der jeweilige Antragsteller aber kennt zwar den mit ihm geführten Schriftverkehr, nicht jedoch die Akten, weiß deshalb nicht, ob sich der Inhalt der Akten in diesem Schriftverkehr erschöpft. Der Akteneinsichtsanspruch dient gerade dazu, sich des Akteninhalts selbst vergewissern zu können.

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Die Klägerin hat ihr Recht, die Nichtgewährung der Akteneinsicht zu rügen, nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verloren.

Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann u.a. die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war. Die Vorschrift greift schon deshalb unmittelbar nicht ein, weil die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war.

Eine ausdehnende Anwendung der Präklusionsvorschrift kommt im Falle des Akteneinsichtsanspruchs nicht in Betracht. Zwar kann der Beschwerdeführer auch durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung sein Recht endgültig verlieren, die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu rügen, sofern die Verletzung vorhersehbar war4. Diese Rechtsprechung ist indes zur Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO ergangen, die von der Wechselwirkung zwischen Amtsermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht geprägt ist5 und bei der in der unterlassenen Rüge gleichzeitig unzureichende Mitwirkung zum Ausdruck kommt. Dieses Element fehlt bei einem Akteneinsichtsanspruch.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob auch der kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz, mit dem die Klägerin die fehlende Akteneinsicht beanstandete, die Rüge entbehrlich gemacht hätte6.

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Es ist keine Zurückverweisung an den Vollsenat vorzunehmen, wie sie geboten wäre, wenn die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ihrerseits einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO begründet hätte7. Daran fehlt es.

Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der betreffende Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und damit nach § 124 Abs. 2 FGO grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen. Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur Erfolg haben, wenn die Übertragung willkürlich war8. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch BFH, Beschluss durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Verbote des § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 FGO vorliegt, oder wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gründen als „greifbar gesetzwidrig“ erweist9.

In zeitlicher Hinsicht kann der Senat die Voraussetzungen des § 6 FGO beurteilen und deshalb über die Übertragung entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Dafür genügt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten10. Mit Steuerakten sind im vorliegenden Zusammenhang die den Streitfall betreffenden Akten i.S. von § 71 Abs. 2 FGO gemeint. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus Sicht des Finanzgericht für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können11.

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Nach diesen Maßstäben geht die auf die Einzelrichterbestellung gestützte Besetzungsrüge fehl.

Die in dem Bundesfinanzhof, Beschluss in BFH/NV 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe Mängel sind nicht ersichtlich. Die Übertragung war auch nicht greifbar gesetzwidrig. Soweit die Klägerin meint, die Sache sei quantitativ und qualitativ schwierig, womit sie wohl „besondere“ Schwierigkeiten i.S. von § 6 Abs. 1 FGO meint, ist dies eine pauschale und für den Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung, die zudem selbst dann, wenn sie zuträfe, für sich noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte.

Das Finanzgericht hat die Einzelrichterübertragung auch nicht zu früh vorgenommen, sondern erst, als die Klageerwiderung und diejenigen Akten des Beklagten vorlagen, die unmittelbar den Streitgegenstand betreffen. Ob weitere Akten zum Zwecke der Sachaufklärung beizuziehen sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Es entspricht gerade dem Zweck der Einzelrichterbestellung, den Vollsenat von dieser Prüfung zu entlasten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Mai 2022 – II B 55/21

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 30.09.2016 – X B 27/16, BFH/NV 2017, 162, Rz 7, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767, Rz 9[]
  3. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2021 – 4 K 1296/20[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 29.06.1994 – I R 108/93, BFH/NV 1995, 320; BFH, Beschlüsse vom 02.03.2005 – VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576, unter 3.; vom 19.01.2012 – X B 4/10, BFH/NV 2012, 958, Rz 27, und, namentlich für den Fall fehlender Vorhersehbarkeit; vom 29.10.2015 – X B 55/15, BFH/NV 2016, 218, Rz 17[]
  5. vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.10.1999 – III B 32/99, BFH/NV 2000, 580, unter 3.; und vom 01.02.2010 – XI B 50/09, BFH/NV 2010, 921, Rz 8[]
  6. zu einer entsprechenden besonderen Konstellation vgl. BFH, Beschluss vom 11.04.2016 – X B 77/15, BFH/NV 2016, 1171, Rz 17 f.[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 21.07.2016 – V B 66/15, BFH/NV 2016, 1574, Rz 9[]
  8. BFH, Beschluss vom 27.12.2004 – IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078, unter II.II. 6.[]
  9. BFH, Beschluss vom 16.12.1997 – IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, unter 2.a aa[]
  10. vgl. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1078, unter II.II. 6., und in BFH/NV 2016, 1574, Rz 5[]
  11. vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.03.2019 – XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 15; und vom 09.12.2020 – II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 9[]
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