Finanzgerichtsverfahren – und ihre Unterbrechung wegen Löschung einer GmbH?

Eine Verfahrensunterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 241 ZPO ist durch die Löschung einer beigeladenen GmbHnicht eingetreten, wenn diese durch einen Prozessbevolmächtigten vertreten war.

Finanzgerichtsverfahren – und ihre Unterbrechung wegen Löschung einer GmbH?

Der BFH sieht zwar im Grundsatz eine Kapitalgesellschaft trotz Löschung im Handelsregister steuerrechtlich als fortbestehend und beteiligtenfähig an, wenn sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat1.

Im hier entschiedenen Fall wurde die beigeladene GmbH aber -als notwendig Beigeladene auch Partei i.S. des § 241 ZPO2- mit ihrer Löschung prozessunfähig; hiermit endete das Amt der bisherigen Liquidatoren3. Gleichwohl ist das Revisionsverfahren wegen dieses Vorgangs nicht nach § 241 ZPO unterbrochen worden, weil die GmbH im Zeitpunkt ihrer Löschung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). Die Aussetzung des Verfahrens nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO hat der Prozessbevollmächtigte der GmbH im vorliegenden Fall nicht beantragt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2020 – IV R 14/20

  1. vgl. BFH, Urteil vom 26.03.1980 – I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.a, zur Beiladung einer gelöschten GmbH[]
  2. Dumke in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 74 FGO Rz 30; so wohl auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 140, 141, aber unklar[]
  3. MünchKomm-AktG/Koch, 5. Aufl., § 273 Rz 16 f., m.w.N.[]
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