Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer, behält die neue Identifikationsnummer – lebenslang – auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit.

Ab dem 1. Januar 2011 sind neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bereits vor dem Jahreswechsel eingerichtete Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit (solange sie nicht geändert werden); ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch für diese alten Freistellaufträge eine Steuer-Identifikationsnummer vorliegen.
Wenn Sie Ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr kennen, schauen Sie auf Ihre Lohnsteuerkarte 2010 oder Ihren letzten Einkommensteuerbescheid, dort ist die Steuer-Identifikationsnummer verzeichnet.
Sie können Sie ihre Steuer-Identifikationsnummer aber auch über das Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort erfragen. Diese Nachfrage kann entweder online oder schriftlich (Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53211 Bonn) erfolgen, die Antwort des BZSt erhalten Sie dann per Post. Ihr Finanzamt darf Ihnen hierzu aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben.