Bei der Kostenentscheidung ist gemäß § 138 FGO i. V. m. dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs. 4 GG die von der Finanzverwaltung zu vertretende Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich (hier beim Antrag auf Erteilung einer Steuernummer) durch die unterschiedliche Befassung und Zuständigkeitsprüfung der verschiedenen eingeschalteten Finanzämter ergibt [1].

Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg insbesondere im Hinblick darauf, dass der Steuerpflichtige generell keine effektive prozessuale Möglichkeit hat, ein weiteres Finanzamt in dasselbe finanzgerichtliche Verfahren – hier der einstweiligen Anordnung – einzubeziehen, während andererseits z. B. die materiell einseitige Regressvorschrift des § 174 Abs. 5 AO zu Gunsten des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen besteht.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 V 81/14
- Anschluss an FG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2010 – 3 K 3/09, EFG 2010, 1170, DStRE 2010, 1119; nachgehend zur USt: EuGH, Urteil vom 26.01.2012 – C‑218/10, EuZW 2012, 175, DStRE 2012, 343, Tz. 35–38[↩]
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