Der Bundesfinanzhof hat seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07 hatte der BFH dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft ist.
Unter einer „Gegenvorstellung“ versteht man eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlasst werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung zu ändern. Die Finanzgerichtsordnung und die übrigen Prozessordnungen sehen diesen Rechtsbehelf nicht vor; er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, um greifbar gesetzwidrige oder unter Verletzungen von Verfahrensgrundrechten ergangene Gerichtsentscheidungen angreifen zu können. Der BFH hielt die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit bei einer „Gegenvorstellung“ nicht für gegeben und deshalb diesen Rechtsbehelf generell nicht mehr für zulässig, während es Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gibt, die von der Zulässigkeit einer „Gegenvorstellung“ ausgehen bzw. diese nicht ausdrücklich verneinen.
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will.
Nach Ergehen eines Beschluss des BVerfG vom 25. November 20081 hat der BFH nun seine Ansicht aufgegeben, dass eine Gegenvorstellung (auch) nicht gegen einen nicht in materieller Rechtskraft erwachsenden ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft sei. Er hat deshalb seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zurückgenommen.
Das BVerfG hatte in seinem Beschluss unterschieden zwischen Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen, und solchen, die sich gegen Entscheidungen richten, bei denen das Fachgericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Änderung befugt ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Juli 2009 – V S 10/07
- BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 BvR 848/07[↩]











