Gemeinnützigkeit – und die Konkurrentenklage

Für die Zulässigkeit der Konkurrentenklage (Klagebefugnis) hat der Kläger nach dem BFH, Urteil vom 15.10.1997 – I R 10/921 nicht nur ein Konkurrenzverhältnis schlüssig darzulegen2, sondern auch die Wettbewerbsrelevanz der Nichtbesteuerung3.

Gemeinnützigkeit – und die Konkurrentenklage

Hierzu bedarf es detaillierter Angaben zum Wettbewerbsverhältnis (gleicher Kundenkreis, gleichartiges Güterangebot) und zu den Auswirkungen einer Nichtbesteuerung auf das Wettbewerbsverhältnis (z.B. Verdrängungseffekte durch günstigere Preise).

Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Konkurrentenklage ist insoweit, dass das Klagevorbringen es als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt. 

Die Klagebefugnis ist hingegen dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können4.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht bejaht, dass die Konkurrentin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend dargelegt hat. Zum Konkurrenzverhältnis hatte die Konkurrentin insbesondere vorgetragen, ihre Wäscherei sei lediglich 10 km vom Standort der Wäscherei der gemeinnützigen Großwäscherei entfernt und habe daher denselben örtlichen Einzugsbereich. Beide erbrächten mit Wäschereileistungen aus dem Bereich der textilen Vollversorgung dieselben Leistungen und hätten ihre Kunden nahezu ausschließlich in den Sektoren Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Dementsprechend konkurriere sie regelmäßig bei Ausschreibungen mit der gemeinnützigen Großwäscherei; zudem habe die gemeinnützige Großwäscherei diverse Großkunden von ihr abwerben können, weil diese aufgrund der steuerlichen Begünstigung niedrigere Preise anbieten könne. Die Wettbewerbsrelevanz der Nichtbesteuerung folgt bereits daraus, dass selbst nach der eigenen Einschätzung der gemeinnützigen Großwäscherei in ihren Lageberichten zwischen ihr und der Konkurrentin ein Verdrängungswettbewerb stattfinde. Soweit die gemeinnützige Großwäscherei auf die weitere Entwicklung nach den Streitjahren verweist, berücksichtigt sie nicht hinreichend das für die Körperschaft- und Gewerbesteuer geltende Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Jahressteuerprinzip).

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Entgegen der Auffassung der gemeinnützigen Großwäscherei sind keine weitergehenden Anforderungen im Sinne einer „spezifischen Benachteiligung“ an die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte zu stellen. Ob die von der Konkurrentin als möglich erachtete Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2022 – V R 49/19

  1. BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.B.05.[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.B.05.a[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter II.B.05.b[]
  4. BFH, Urteil vom 25.09.2019 – I R 82/17, BFHE 266, 516, BStBl II 2020, 229, Rz 29[]

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