Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

Die Vorschriften des GKG sind abschließend. Eine über die Tatbestände des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG hinausgehende Auferlegung von Gerichtskosten ist daher unzulässig.

Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich -immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt- dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird1.

Die Vorschriften des GKG sind abschließend (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Kosten „nur nach diesem Gesetz erhoben“ werden). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Eine über diese Tatbestände hinausgehende Auferlegung von Kosten ist nicht zulässig2.

Der BFH zieht bei Wiederaufnahmeklagen denjenigen Gebührentatbestand heran, der für das Verfahren gilt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird3. Da sich die Restitutionsklage – X K 6/19 gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtete, hat die Kostenstelle deshalb auch auf das Restitutionsverfahren den Gebührentatbestand der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG angewendet.

Bei anderen „Folgeverfahren“ -wie etwa der Anhörungsrüge- hat der BFH allerdings nicht etwa den für das Ausgangsverfahren geltenden Gebührentatbestand herangezogen, sondern einen vom Gesetzgeber geschaffenen eigenständigen Gebührentatbestand (z.B. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses). Anders als im Kostenverzeichnis aufgeführte Regelungen für Wiederaufnahmeverfahren im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (z.B. Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses, Vorbemerkung 4 Abs. 2 zu Teil 4 des Kostenverzeichnisses; Nr. 3140, 3141, 3340, 3341, 3450, 3451, 3530, 3531, 4130, 4131, 4230, 4231 des Kostenverzeichnisses) bestehen entsprechende Regelungen für Wiederaufnahmeverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit (bislang) nicht.

Ob angesichts dieser Entwicklung die Heranziehung des Gebührentatbestands der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses noch möglich ist, kann hier dahinstehen. Denn andernfalls wäre der Gebührentatbestand der Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses anzuwenden. Dann wären die Kostenschuldner aber mit 5,0 Gebühren statt bisher 2,0 Gebühren belastet und würden sich schlechter stehen als mit der angegriffenen Kostenrechnung. Das Gericht darf im Erinnerungsverfahren indes nicht zum Nachteil des Kostenschuldners entscheiden4.

Der Tatbestand der Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses setzt ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof im ersten Rechtszug (Klageverfahren) voraus. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da es sich bei der Restitutionsklage nach dem Wortlaut der §§ 578, 580 ZPO um ein Klageverfahren handelt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. April 2021 – X E 5/20

  1. BGH, Beschluss vom 04.04.1978 – VI ZB 11/77, Anwaltsblatt 1978, 260, m.w.N.; BFH, Beschlüsse vom 04.03.1987 – III E 2/86, BFH/NV 1987, 598; vom 26.07.1988 – VII E 3/88, BFH/NV 1989, 315; und vom 25.09.1989 – VI E 1/89, BFH/NV 1990, 257[]
  2. BFH, Beschluss vom 04.02.2003 – X E 9/02, BFH/NV 2003, 650, unter II. 2.; Brandis in Tipke/Kruse, vor § 135 FGO Rz 10, m.w.N.[]
  3. vgl. zur Nichtigkeitsklage gegen ein Revisionsurteil BFH, Beschluss vom 20.11.1984 – VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222, unter a; zur Nichtigkeitsklage gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen sowie Beschwerden BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – I E 7/09, BFH/NV 2010, 440; zur Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Beschluss vom 24.08.2010 – VI E 2/09, RVGreport 2012, 317[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.1987 – III E 1/87, BFH/NV 1987, 665, unter 2.b[]