Gerichtskosten – und die Kostenermäßigung bei der Löschung des Verfahrens aus dem gerichtlichen Register

§ 26 Abs. 8 Satz 3 der -als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden- Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12a GKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.

Gerichtskosten – und die Kostenermäßigung bei der Löschung des Verfahrens aus dem gerichtlichen Register

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dies ist im vorliegenden Fall der Kostenschuldner.

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen.

Für -wie hier- Entschädigungsklagen vor dem Bundesfinanzhof fallen grundsätzlich 5, 0 Gebühren an (Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG). Gemäß Nr. 6113 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG ermäßigt sich die für Entschädigungsklagen zu entrichtende Gebühr im Fall der Rücknahme auf 3, 0.

Da der Kostenschuldner den Kostenvorschuss (§ 12a GKG) nicht gezahlt hat und das Entschädigungsklageverfahren deshalb aus den Registern gelöscht worden ist, sieht § 26 Abs. 8 Satz 3 der Kostenverfügung sinngemäß vor, insoweit lediglich diejenigen Kosten anzusetzen, die im Fall der Rücknahme der Klage entstanden wären.

Bei dieser -die Gerichte nicht bindenden- Verwaltungsvorschrift handelt es sich um eine zutreffende und zugunsten der Kostenschuldner wirkende Auslegung des Gesetzes, wie der Bundesfinanzhof im Ergebnis bereits entschieden hat1.

Weiterlesen:
Tatbestandsberichtigung - und die Rüge unzutreffender Tatsachen- und Beweiswürdigung

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. August 2022 – X E 4/22

  1. BFH, Beschluss vom 26.03.2015 – X E 2/15, BFH/NV 2015, 1000, Rz 13; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 FGO Rz 129a[]