Der Streitwert für die Gewinnfeststellung beläuft sich auch dann auf 25 % der geltend gemachten Verluste, wenn nur streitig ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden. Die Streitwert-Festsetzung durch den für die Klage zuständigen Finanzgericht bindet wie Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vorverfahrens-Vertretung den Kostensenat.

Der von dem für die Klage zuständigen Finanzgericht nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte und auf die Erinnerung nicht (nochmals) gemäß § 63 Abs. 3 GKG geänderte Streitwert ist für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO i. V. m. §§ 22, 23 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach § 66 i. V. m. § 3 GKG bindend1. Ebenso wie der Kostenbeamte ist im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 135 ff., 139, 143 FGO2.
Dementsprechend blieb es im vorliegenden Fall bei der Entscheidung des Hauptsachesenats, dass der Streitwert für die Gewinnfeststellung auch dann 25 % und nicht nur 10 % der geltend gemachten Verluste beträgt, wenn nur streitig ist, ob überhaupt gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden3.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 19. November 2015 – 3 KO 226/15
- vgl. Bay. LSG, Beschlüsse vom 06.10.2014 – L 15 SF 254/14 E; vom 13.08.2014 – L 15 SF 67/14 E; FG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013 – 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960; insgesamt Bay. LSG, Beschluss vom 10.05.2013 – L 15 SF 136/12 B[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.12.2013 – X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; und vom 20.12.2006 – III E 7/06; FG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2011 3 KO 119/11[↩]
- in Abgrenzung zu FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 – 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1999 – 2 K 266/91; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz.205[↩]