Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Finanzgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts1. Der Streitwert ist deshalb nach § 52 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GKG zu bestimmen. Der Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht.
Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich -i.S. einer Vereinfachungsregelung- mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt.
Der vorgenannte Prozentsatz ist bei Streit um die Höhe des Gewinns allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen2. Betrifft der Streit die Höhe eines festzustellenden Veräußerungsgewinns, ermäßigt sich der Prozentsatz im Regelfall auf 15 % des streitigen Betrags, wird allerdings bei sehr hohen Veräußerungsgewinnen in angemessenem Umfang wieder angehoben3. Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Feststellungsbescheids wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird4. Selbst in einem solchen Fall soll aber eine Anpassung stattfinden, wenn mit dem Aufhebungsbegehren zugleich der Ablauf der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist geltend gemacht wird5.
Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Streitwert in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall mit einem Satz von 25 % für den laufenden Gewinn und 15 % für den Veräußerungsgewinn zu bemessen. Die Höhe der laufenden Einkünfte gibt keinen Anlass dafür, von einer 25 % klar überschreitenden Tarifbelastung bei den Gesellschaftern auszugehen, so dass eine Erhöhung des Pauschsatzes nicht in Betracht kommt. Für den in den Streitjahren dem ermäßigten Steuersatz in Höhe des halben tariflichen Steuersatzes unterliegenden Veräußerungsgewinn ist der Regelsatz von 15 % anzuwenden, denn die Kläger machen nicht geltend, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung schon dem Grunde nach nicht vorliegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. April 2016 – IV E 9/15
- BFH, Beschluss vom 23.11.1999 – IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727[↩]
- vgl. aus jüngerer Zeit etwa BFH, Beschluss vom 31.07.2014 – IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 17.11.2011 – IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.09.1975 – IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; in BFH/NV 2000, 727; vom 26.09.2011 – VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444[↩]
- BFH, Beschluss vom 01.06.1989 – IV R 95/88, BFH/NV 1990, 183[↩]