Haftung des Bankmitarbeiters für die Steuerhinterziehung seiner Kunden

Haftet der Leiter der Wertpapierabteilung einer Bank für die hinterzogenen Steuern der Wertpapierkunden der Bank? Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs ist dies zumindest dann zweifelhaft, wenn die Steuerhinterziehung der Bankkunden nicht individuell festgestellt werden kann.

Haftung des Bankmitarbeiters für die Steuerhinterziehung seiner Kunden

Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Beschluss die Vollziehung eines Haftungsbescheides bis zum Ende des noch anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte das Finanzamt den Leiter der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 71 AO in Haftung genommen, weil auf dessen Initiative und mit dessen Billigung in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins Ausland übertragen worden waren. Das Finanzamt hatte trotz Kooperation des Kreditinstituts die betreffenden Steuerpflichtigen zwar nicht ermitteln können; es hatte aber aufgrund von statistischen Auswertungen seiner bei anderen Steuerpflichtigen getroffenen Feststellungen die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt und, vermindert um einen Abschlag von 25%, zur Grundlage des angefochtenen Haftungsbescheides gemacht.

Der Bundesfinanzhof hatte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Es sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 71 AO hat, wenn die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist. Es sei zweifelhaft, so der BFH weiter, ob sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen lasse und ob eine statistisch belastbare Aussage über das Verhalten von Wertpapierinhabern getroffen werden könne.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.07.09 – VIII B 64/09