Hauptsacheerledigung und Kostenpflicht des Finanzamtes

Das Finanzamt hat die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen, das sich durch eine Abhilfe seitens des Finanzamtes erledigt, nachdem der Kläger Beweismittel vorgelegt hat, die er bereits im Besteuerungsverfahren bzw. im Einspruchsverfahren angegeben hatte.

Hauptsacheerledigung und Kostenpflicht des Finanzamtes

Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht aufgrund summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (§ 138 Abs. 1 FGO). Erledigt sich der Rechtsstreit allerdings dadurch, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes entsprochen wird, sind die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich der Behörde aufzuerlegen. Ausnahmsweise können die Kosten aber dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, wenn die Bescheidänderung oder -aufhebung auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen, oder wenn die Kosten durch sein Verschulden entstanden sind (§ 138 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 137 Sätze 1 und 2 FGO).

Das Finanzamt hat dem Klageantrag durch Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides entsprochen, so dass ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

Es liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor. Es sind keine Kosten entstanden, an deren Entstehung den Kläger im Sinne des § 137 Satz 1 FGO ein Verschulden trifft. Die Aufhebung des Haftungsbescheides beruht auch nicht auf Tatsachen, die der Kläger früher hätte geltend machen oder beweisen können. Der Kläger hat seine auf § 90 Abs. 1 Satz 2 AO beruhenden Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren erfüllt. Danach kommen die Beteiligten der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Dies hat der Kläger getan: Er hat bereits im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung und später im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass er mit seinen Beschäftigten Betriebsvereinbarungen geschlossen hat, wonach ihnen die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge untersagt gewesen ist. Dass das Finanzamt – aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht so eindeutigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – diese Betriebsvereinbarungen für unerheblich hielt, kann dem Kläger nicht angelastet werden. Ist ein Verschulden des Klägers nicht festzustellen, trifft die Kostenlast zwingend die Behörde, auch wenn ihr ein Verschulden ebenfalls nicht zu Last zu legen ist1.

Finanzgericht Hamburg – Beschluss vom 27. November 2013 – 3 K 83/13

  1. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 FGO Rz. 82[]