Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess

Wird ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochen, kann der Insolvenzschuldner das Verfahren nach § 85 Abs. 2 InsO nur aufnehmen, wenn es sich um einen Aktivprozess handelt1.

Hinausweisung des Insolvenzschuldners aus einem Passivprozess

Ob ein Aktivprozess vorliegt, bestimmt sich dabei nicht nach der formellen Parteirolle, sondern allein danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat2.

Im vorliegenden Fall war nach Klageerhebung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet worden. Das Finanzamt und die zur Erhebung der Gewerbesteuer zuständige Kommune meldeten ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Nachdem diesen Anmeldungen im Prüfungstermin weder der Insolvenzverwalter noch der Insolvenzschuldner oder ein anderer Insolvenzgläubiger widersprachen, wurden die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Insolvenzverwalter verzichtete auf sein Recht, die finanzgerichtlichen Rechtsstreite zu führen oder ihre Aufnahme abzulehnen. Das Insolvenzverfahren dauert weiter an. Sechs Jahre später widersprach der Insolvenzschuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter der Anmeldung der streitigen Steuerforderungen zur Insolvenztabelle.

Im vorliegenden Streitfall machen das Finanzamt und die Stadtkasse nach den Feststellungen des Finanzgericht Forderungen auf Steuern und steuerliche Nebenleistungen gegen die Insolvenzmasse geltend. Dem steht das Vorbringen des Insolvenzschuldners nicht entgegen, wonach es ihm darum gehe, die überhöhten Abgabenforderungen zu reduzieren und damit die zu verteilende Masse zu Gunsten der übrigen Insolvenzgläubiger zu vergrößern. Denn auch insoweit wird über eine Pflicht zu einer Leistung aus der Masse (Passivprozess) und nicht über eine Pflicht zur Leistung in die Masse (Aktivprozess) gestritten.

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Hieraus folgt auch nicht, dass selbst der Insolvenzverwalter im Fall seines Bestreitens der Forderung keine Möglichkeit hätte, seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses zu verfolgen. Zwar führt der Insolvenzschuldner zu Recht aus, dass in diesem Fall § 86 InsO mangels Geltendmachung von Aussonderungs- und Absonderungsrechten oder Masseverbindlichkeiten nicht einschlägig ist3. Diese Vorschrift erfasst jedoch nur einen Teilbereich der Passivprozesse. Macht das Finanzamt gegen den Schuldner einen Steuer- oder Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend, richtet sich die Aufnahme eines solchen Passivprozesses nach den §§ 87 i.V.m. 180 Abs. 2 InsO4. Hat der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin der angemeldeten Forderung widersprochen, räumt das Gesetz nicht nur dem Finanzamt (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO), sondern auch dem Insolvenzverwalter (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO) eine Befugnis zur Aufnahme des Rechtsstreits ein5.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Insolvenzverwalter mit der Anerkennung der Forderung eine Freigabe mit der Folge bewirken konnte, dass der Insolvenzschuldner selbst die Befugnis erlangt, den Prozess hinsichtlich der Forderung fortzuführen. Denn im vorliegenden Fall hat auch der Insolvenzschuldner selbst im Prüfungstermin der Forderung nicht widersprochen. Dies hat nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO zur Folge, dass der Steuergläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in der Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegen den Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Damit fehlte dem Insolvenzschuldner aber jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Verfahrens.

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Schließlich verletzt die Entscheidung des Finanzgericht, den Insolvenzschuldner aus dem Prozess zu weisen, auch nicht dessen Recht auf rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör wird nur dem Beteiligten eines Verfahrens eingeräumt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO). Der Insolvenzschuldner hat mit der Insolvenzeröffnung aber die Prozessführungsbefugnis und Beteiligtenrolle verloren. Diese ist nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Damit nimmt der Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auch die dem Insolvenzschuldner zustehenden Verfahrensrechte wahr6.

Auch aus § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt sich nichts anderes. Der Widerspruch hätte zwar nicht die Feststellung zur Tabelle, jedoch die Rechtsfolge des § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gehindert, sofern der Widerspruch nicht beseitigt wurde (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. März 2016 – III B 103/15

  1. BFH, Urteil vom 07.03.2006 – VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH, Urteil vom 23.06.2015 – III R 26/12, BFH/NV 2016, 65[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH, Beschluss vom 02.07.2009 – X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660[]
  3. s.a. Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 251 AO Rz 179[]
  4. Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 86 Rz 5; Jatzke in HHSp, § 251 AO Rz 180[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573[]
  6. BFH, Beschluss vom 30.04.2008 – X S 14/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1351, m.w.N.[]
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