Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist. Für solche dem Insolvenzbeschlag weiterhin unterliegenden Ansprüche gelten die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote.

Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 InsO kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanhofs sowie des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist1. Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen2.

Nach diesem insolvenzrechtlichen Grundsatz wurde der Rechtsgrund für die Erstattungsansprüche 2006 des Schuldners bereits während des Insolvenzverfahrens gelegt, soweit die Erstattungsansprüche auf vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen hier im Wege des Steuerabzugs vom Lohn- beruhen.

Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht „begründet“ wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt.

Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort3.

Mit dem vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Vorbehalt der Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse, die zwar bereits bekannt sind, die aber noch nicht verwertet werden können, wird erreicht, dass der Insolvenzschuldner trotz der Verfahrensbeendigung die Verfügungsbefugnis über diese Gegenstände nicht wiedererlangt, wodurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus diesen Vermögensgegenständen gesichert wird. Es widerspräche diesem Sinn und Zweck einer vorbehaltenen Nachtragsverteilung, wenn man wie das Finanzamt meint- auch in diesem Fall den Insolvenzbeschlag von der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht abhängig machen wollte. Soweit der Bundesfinanzhof mit Beschluss in BFH/NV 2009, 6, auf den das Finanzamt sich beruft, ausgeführt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trete die erneute Insolvenzbeschlagnahme der Nachtragsverteilung unterliegender Forderungen erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, lag diesem Beschluss ein Fall zugrunde, in welchem die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten war.

Soweit danach die während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen, gelten hinsichtlich der Frage, ob das Finanzamt gegen diese Ansprüche mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann, die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO. Die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche 2006 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit unzulässig, als diese Ansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Februar 2012 – VII R 36/11

  1. BFH, Urteil vom 06.02.1996 – VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; BFH, Beschlüsse vom 07.06.2006 – VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; und vom 04.09.2008 – VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127[↩]
  2. BFH, Urteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; BFH, Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641[↩]
  3. MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – IX ZB 111/10 , ZIP 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH, Urteil vom 22.02.1973 – VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH, Beschluss vom 17.02.2011, – IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625[↩]