Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO hebt das Gericht im Regelfall den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf. Ausnahmsweise ist von dieser Vorschrift aber auch die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gedeckt, wenn nur sie rechtswidrig ist und den Kläger beschwert.

Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung ist in Fällen der Anfechtungsklage überdies, dass die Kläger einen entsprechenden -eingeschränkten- Antrag gestellt haben. Ansonsten ist das Gericht gehalten, den Klageantrag auszuschöpfen; es ist an das vom Kläger zu bestimmende Klagebegehren gebunden und kann nicht von sich aus seine Entscheidung auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränken1.
So verhielt es sich auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall: Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich beantragt, nur die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Kläger sind auch nur durch die Einspruchsentscheidung beschwert. Denn das Finanzamt hat den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen und nicht geprüft, ob der Änderungsbescheid die Vorgaben des rechtskräftigen BFH, Urteils in BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540 zutreffend umsetzt. Diese Beschwer kann nur durch Aufhebung der Einspruchsentscheidung beseitigt werden2.
Durch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist das Verfahren in den Stand vor Erlass der Einspruchsentscheidung zurückversetzt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. März 2017 – IX R 47/15
- einhellige Auffassung, vgl. BFH, Urteile vom 07.07.1976 – I R 66/75, BFHE 119, 368, BStBl II 1976, 680, unter II. 1.a; vom 19.05.1998 – I R 44/97 unter II. 1., m.w.N.; vom 19.03.2009 – V R 17/06 unter II. 1.b; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 100 Rz 21; Gräber/Levedag, a.a.O., § 44 Rz 45 f.; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 44 FGO Rz 17[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2008 – III R 66/07, BFHE 223, 317, BStBl II 2009, 185, unter II. 3.[↩]