Kein Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung

Die Klage auch dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn das Finanzamt zu Unrecht in einer Einspruchsentscheidung einen Verwaltungsakt (hier: einen Ablehnungsbescheid) erlässt und damit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht1.

Kein Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung

Der Steuerpflichtige kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, er hätte gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Ablehnung seines Antrags auf Zusammenveranlagung nicht Klage erheben können, sondern Einspruch einlegen müssen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Januar 2016 – X B 93/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2013 – X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 21 ff., m.w.N.[]
Weiterlesen:
Der bereits zurückgenommene Einspruch…