Keine Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren

Eine nicht gezahlte Geschäftsgebühr kann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren in PKH-Verfahren nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.

Keine Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall vertrat ein Rechtsanwalt seine Mandantin zunächst im Einspruchsverfahren und anschließend erfolgreich im Klageverfahren. Für das Klageverfahren war der Mandantin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zahlungen erhielt der Anwalt von seiner Mandantin nicht.

Gegenüber der Staatskasse begehrte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,6fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hielt nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr für erstattungsfähig. Denn gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses werde die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Auf die Erinnerung des Anwalts ist der 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf dieser Auffassung – wie zuvor auch der 10. Senat des Finanzgerichts in einer nicht veröffentlichten Entscheidung – nicht gefolgt: Eine Geschäftsgebühr, so die Düsseldorfer Finanzrichter, die von der Mandantin nicht gezahlt worden sei, könne nicht angerechnet werden. Dies folge aus § 15a Abs. 2 RVG. Danach kann sich ein Dritter – dazu gehört auch die Staatskasse – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden. Hier habe die Staatskasse weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch würden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Ein Rechtsanwalt könne die Verfahrensgebühr daher im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden sei.

Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59 RVG) nicht anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. Die Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnet, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt. Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, beläuft sich die Gebühr auf den nach § 13 RVG zu ermittelnden Betrag, der für Streitwerte bis 500.000,00 EUR aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG) ersichtlich ist. Die Höhe der Vergütung, d.h. insbesondere der auf die Gebühr anzuwendende Satz und weitere einzelne Gebühren und Auslagen, bestimmt sich entsprechend § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV-RVG). Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach dem Wortlaut der Regelung kommt es nur darauf an, dass die Geschäftsgebühr entstanden ist, d.h. durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst wird. Ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat bzw. erhält, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht maßgebend1. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG sieht dabei nach dem Wortlaut die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr vor und nicht umgekehrt2.

Der Tatbestand dieser gesetzlichen Regelung ist hier dem Grunde nach erfüllt. Die Geschäftsgebühr entsteht gemäß Nr. 2300 VV-RVG u.a. für das Betreiben des Geschäfts. Die Ef. waren bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig und hatten damit einen Anspruch auf die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG erwirkt. Eine Gebühr mit einem Satz von mehr als 1,3 kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hier hatte die Urkundsbeamtin die Hälfte des Satzes von 1,5, also 0,75, vom der geltend gemachten Verfahrensgebühr von 1,6 abgezogen. Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist auch im Rahmen der Kostenfestsetzung vorzunehmen.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG hat aber vorliegend im Hinblick auf die Regelung des § 15a RVG zu unterbleiben.

Nach § 15a Abs. 1 RVG kann in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Danach stehen dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zum Mandanten sowohl die Verfahrens- als auch die Geschäftsgebühr zu. Er kann jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen. Wird eine Gebühr bezahlt, hat dies zur Folge, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Der Rechtsanwalt kann also nicht beide Gebühren ungekürzt verlangen, sondern insgesamt nur den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag3.

Das Verhältnis zu Dritten regelt § 15a Abs. 2 RVG. Danach kann sich ein Dritter im Außenverhältnis nur in den in der Vorschrift abschließend aufgeführten drei Tatbeständen auf die Anrechnung berufen. § 15a Abs. 2 RVG will sicherstellen, dass der Dritte nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann4. Ein Dritter kann sich danach auf die Anrechnung berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Dritter ist, wer nicht am Mandatsverhältnis beteiligt ist und aufgrund von Prozess- oder sonstigem Verfahrensrecht oder materiellem Recht dem Auftraggeber erstattungspflichtig ist. Auch die Staatskasse kann Dritter sein5.

Hier hat die Staatskasse bislang weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch besteht gegen sie ein Vollstreckungstitel wegen einer der Gebühren noch werden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Als Dritte muss sich die Staatskasse daher entgegenhalten lassen, das der Anwalt die Verfahrensgebühr noch in voller Höhe von seinem Mandanten fordern kann, weil die Geschäftsgebühr hier unstreitig von niemandem gezahlt worden ist und damit die Beschränkung des § 15a Abs. 1 RVG nicht eingreift. Aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15a RVG folgt, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr zu unterbleiben hat6.

Dieses Ergebnis folgt auch aus der durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.19997 neu gefassten Regelung des § 55 Abs. 5 RVG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat der Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung enthalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben (§ 55 Abs. 5 Satz 3 RVG). Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 5 Satz 4 RVG).

Aus dieser in § 55 Abs. 5 RVG geregelten Erklärungspflicht ergibt sich, dass eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Staatskasse jedenfalls dann nicht stattfinden soll wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten hatte8. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Denn in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG9 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung auch für die Vergütung des Rechtsanwalts gelten, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist. Daher ist im Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auch die Angabe erforderlich, welche Zahlungen auf etwaige anzurechnende Gebühren geleistet worden sind10. Durch diese Angaben wird der Urkundsbeamte in die Lage versetzt, festzustellen, in welchem Umfang Zahlungen auf eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfe-Verfahren anzurechnen sind11. Diese Angaben wären entbehrlich, wenn es nur auf die entstandene, nicht auf die gezahlte Geschäftsgebühr ankäme12. Die Regelung in § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG verdeutlicht daher, dass es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Vergütungsverfahren abweichend von der üblichen Kostenfestsetzung nur auf die gezahlte, nicht schon auf die entstandene Geschäftsgebühr ankommt.

Auch eine fiktive Anrechnung von erzielbarer Beratungshilfe hält das Gericht nicht für geboten. Auch insoweit kommt es nach den Regelungen in §§ 15a Abs. 2, § 55 Abs. 5, und § 58 RVG auf die tatsächlich erhaltenen Zahlungen an.

Die Anwendung des § 15a Abs. 1 RVG im Rahmen der Vergütungsfestsetzung führt daher dazu, dass der beigeordnete Rechtsanwalt, sofern er von seinem Mandanten noch keine Zahlungen erhalten hat, die Festsetzung sowohl der Verfahrensgebühr als auch der Geschäftsgebühr verlangen kann, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren13. Infolgedessen können die Prozessbevollmächtigten hier die Festsetzung der ungekürzten Verfahrensgebühr verlangen.

Es liegt auch keine Divergenz zu der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 201014 vor. Denn in diesem Verfahren war dem Bevollmächtigten der Auftrag vor dem 05.08.2010 und damit vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden. Das Gericht war in dem dortigen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorschrift in diesem Fall noch nicht anwendbar war15.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2012 – 3 K 4024/11 KF

  1. OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 – 18 E 1722/09; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl.2011, VV 3100 Rz. 55[]
  2. vgl. auch Madert in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl.2010, Vorb. 3, Rz. 185, 187; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl.2011, Vorbemerkung 3 Rz. 61 f.[]
  3. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2010 – 4 KO 409/10, EFG 2010, 1820[]
  4. BT-Drucks. 16/12717, S. 58 f.[]
  5. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl.2010, § 15a Rz. 15[]
  6. vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2011 – I-10 W 27/11, 10 W 27/11, NJW-RR 2011, 1565; BGH, Beschlüsse vom 06.04.2011 – IV ZB 4/11; und vom 22.06.2011 – I ZB 86/10; Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG 5. Aufl.2011, § 15 Rz. 26[]
  7. BGBl. I S. 2449[]
  8. vgl. u.a. FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2011 – 7 KO 6/10[]
  9. BT-Drucks. 16/12717, S. 59[]
  10. vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 10.05.2011 – 13 Ko 276/11, 13 Ko 580/11[]
  11. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 5. Aufl.2011, ,§ 58 Rz. 36 ff.[]
  12. vgl. u.a. FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2011 7 KO 6/10; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2010, 4 KO 409/10, EFG 2010, 1820[]
  13. vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2011 – I-10 W 27/11, 10 W 27/11, NJW-RR 2011, 1565[]
  14. FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, EFG 2011, 78 mit Anm. Reuß[]
  15. vgl. zum zeitlichen Inkrafttreten auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2009 – 14 Ko 2495/09 KF, EFG 2010, 170[]