Nach § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH gemäß § 128 Abs. 2 FGO ist nicht verfassungswidrig. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ist daher nicht geboten.
Die Vorschrift selbst zeigt, dass die Annahme, der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der PKH sei der deutschen Rechtsordnung fremd –was für sich genommen auch nicht verfassungswidrig wäre–, nicht zutrifft. Selbst die Vorschrift des § 127 ZPO schließt die Beschwerde in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter gewissen Voraussetzungen aus.
Soweit im Übrigen eine Abweichung von § 127 ZPO vorliegt, begründet das keinen Verfassungsverstoß.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Abweichung liegt in Unterschieden der Prozessordnungen begründet.
Zwar ermöglicht § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Grunde nach die sofortige Beschwerde. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO aber beschränkt auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern allenfalls die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen eröffnet. Folglich existiert auch im Zivilprozess keine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im PKH-Verfahren, auch dann nicht, wenn die Oberlandesgerichte in erster Instanz tätig werden [1].
Die Finanzgerichte entscheiden zwar nach § 35 FGO im ersten Rechtszug, sind gleichzeitig aber auch, wie sich u.a. § 118 Abs. 2 FGO entnehmen lässt, letzte Tatsacheninstanz. In dieser Funktion stehen sie den Oberlandesgerichten gleich. ZPO und FGO stimmen daher in Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse der gleichzeitig ersten und letzten Tatsacheninstanz überein.
Ein Anspruch darauf, dass Entscheidungen eines Gerichts ihrerseits gerichtlich überprüft werden können, ist aus dem GG nicht herzuleiten. Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet den Zugang zu den Gerichten, aber keinen Instanzenzug [2].
Dass § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung ausschließt, ist im vorliegenden Verfahren nicht erheblich. Die Vorschrift betrifft die Anhörungsrüge im PKH-Verfahren gerade nicht [3].
Der Einwand, dass der Staat sich im Rechtsstreit seiner durch Steuermittel finanzierten Beamten bedienen kann, während der Bürger auf PKH angewiesen sei, ist unschlüssig. Die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen PKH zu erhalten, dient gerade dazu, das durch die wirtschaftliche Lage des Bürgers ggf. bestehende Ungleichgewicht abzufangen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juni 2013 – X B 82/13
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449[↩]
- vgl. BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1960 – 2 BvR 37/60, BVerfGE 11, 232[↩]
- vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 11; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 6[↩]
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