Keine Gerichtskosten nach unzutreffender Rechtsmittelbelehrung des Finanzamtes

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts.

Keine Gerichtskosten nach unzutreffender Rechtsmittelbelehrung des Finanzamtes

Die aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsbescheid des Finanzamts von den Klägern ohne Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), das heißt des Einspruchsverfahrens (§§ 347 ff. AO), am 23.10.2013 erhobene Klage wird als nach § 45 Abs. 1 FGO unzulässige Sprungklage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO an das beklagte Finanzamt abgegeben zur Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens, das heißt zur sachdienlichen Behandlung als Einspruch, einschließlich der erforderlichen weiteren Sachaufklärung.

Die Nichterhebung von Gerichtskosten für die bisherige „Klage“ folgt aus unverschuldeter Unkenntnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung1; hier durch unzutreffende Belehrung im Rahmen der vorangegangenen Sachbehandlung beim Finanzamt2.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – 3 K 231/13

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.02.2009 – IX B 25/09; vom 27.02.2007 – X B 166/06; und vom 15.01.2007 – V B 163/06, BFH/NV 2007, 756[]
  2. vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 03.11.1997 – II 245/97, EFG 1998, 238 m. w. N.[]
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