Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen und glaubhaft gemacht werden.
Solche Gründe liegen nicht vor, wenn bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Klägers einem Terminsverlegungsantrag vom Finanzgericht nicht entsprochen wird.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO steht die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten im Ermessen des Gerichts. Die Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens ist nicht als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen1. Vielmehr macht dies die insoweit maßgebliche Auffassung des Finanzgericht deutlich, das persönliche Erscheinen des Klägers sei zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich2.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil das Finanzgericht einem ersten Terminsverlegungsantrag des Prozessvertreters zugestimmt hatte, bei dem dieser auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des Klägers verwiesen hatte. Schließlich ordnete das Finanzgericht auch bei der zweiten Ladung zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Klägers nicht an und brachte damit erneut seine maßgebliche Auffassung insoweit zum Ausdruck.
Somit konnte das Finanzgericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen war. Im Streitfall war der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Im Übrigen könnte selbst im Falle einer Anordnung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann vorliegen, wenn das Finanzgericht das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gestützt hätte3. Dies liegt hier offensichtlich nicht vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. August 2014 – X B 174/13











