Keine Verfahrensaussetzung – trotz des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses

Gemäß § 74 FGO kann das Finanzgericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Keine Verfahrensaussetzung – trotz des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses

Danach kommt eine Aussetzung dann nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht in demselben Verfahren auch über das vorgreifliche Rechtsverhältnis entscheidet1.

So verhielt es sich in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall. Denn der zur Entscheidung berufene Senat des Finanzgerichts hat nicht nur über den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2015, sondern auch über den (vorgreiflichen) Gewerbesteuermessbescheid 2015 entschieden. Das Finanzgericht hat damit zutreffend ohne Aussetzung des Verfahrens auch über die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid entschieden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 2023 – IV R 33/19

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 17.08.1995 – XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219[]
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