Klage gegen einen Folgebescheid

Nach der hier entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des Bundessfinanzhofs ist die Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage durch eine Änderung des Grundlagenbescheides begründet werden kann1.

Klage gegen einen Folgebescheid

Zwar ist es in solchen Fällen regelmäßig geboten und zweckmäßig, dass das Finanzgericht den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angegriffene Grundlagenbescheid geändert wird. Die Pflicht zur Verfahrensaussetzung bei Abhängigkeit des Folgebescheids von einem Grundlagenbescheid gilt aber nur für den Regelfall2.

Im Streitfall kann das Finanzgericht ausnahmsweise ohne die Notwendigkeit einer Aussetzung gemäß § 74 FGO entscheiden. Nach § 74 FGO ist die Aussetzung des Verfahrens möglich, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet. Eine Aussetzung gemäß § 74 FGO kommt daher nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht in demselben Verfahren auch über das vorgreifliche Rechtsverhältnis entscheidet3. Vorliegend entscheidet das Finanzgericht in demselben Urteil auch über den (vorgreiflichen) Grundlagenbescheid.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 7 K 3387/13

  1. vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 03.08.2000 – III B 179/96, BStBl II 2001, 33, m.w.N.; FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.2000 – III B 179/96, BStBl II 2001, 33, m.w.N.[]
  3. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 17.08.1995 – XI B 123, 125/94, BFH/NV 1986, 219; FG Köln, Beschluss vom 12.02.2009 13 K 1570/06, EFG 2009, 969[]
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