Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das Finanzgericht der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht.

Die Revision ist in einem solchen Fall zulässig, weil der Kläger durch das Urteil des Finanzgerichts formell beschwert ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision ist u.a., dass der Revisionskläger durch die von ihm angefochtene Entscheidung formell beschwert ist. Die formelle Beschwer ist gegeben, soweit das Finanzgericht dem Klagebegehren nicht voll entsprochen hat1.
Das ist etwa der Fall, wenn das Finanzgericht der Klage in den Gründen zwar vollumfänglich stattgegeben, die Steuer aber nicht in der vom Kläger beantragten Höhe, sondern nur teilweise herabgesetzt hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. September 2019 – V R 38/17
- z.B. BFH, Urteil vom 19.02.2019 – X R 42/16, BFH/NV 2019, 586[↩]