Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Beachtet das Finanzgericht diese Vorschrift nicht, verstößt es gegen die Grundordnung des Verfahrens.
Dabei ist -wie sich § 96 Abs. 1 FGO entnehmen lässt- zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden.
Das Gericht hat das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Beteiligtenvorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln. Es verstößt deshalb gegen § 96 Abs. 1 FGO, wenn es die wörtliche Fassung des Klageantrags als maßgeblich ansieht, obwohl diese dem erkennbaren Klageziel nicht entspricht.
Im Übrigen kommt es auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag an, und zwar auch dann, wenn er von einem zuvor schriftsätzlich formulierten Klageantrag abweicht1.
Wenn ein entsprechender Klageantrag von der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin dort nicht mehr wiederholt wird, ist davon auszugehen, dass er nicht mehr weiterverfolgt wird. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag ankommt, auch wenn er von einem zuvor schriftsätzlich formulierten Klageantrag abweicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. September 2017 – IV R 34/15
- z.B. BFH, Urteil vom 04.09.2008 – IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, Rz 38[↩]