Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht -etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen- angefochten werden.

Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht -etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen- angefochten werden. Die FGO sieht aber gleichwohl in § 72 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird.
Damit soll insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise -etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung- zur Abgabe einer Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen sein1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Juni 2023 – IX B 90/22
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.08.2009 – X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, unter II. 2.b; und vom 26.04.2011 – III S 24/10 (PKH), Rz 12[↩]
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