Einem Lohnsteuerhilfeverein, der von einem anderen dessen Mitgliederkartei kauft, kann die Anerkennung wieder entzogen werden, urteilte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen (§ 13 Abs. 1 StBerG). Nach § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 3 StBerG muss es sich um einen rechtsfähigen Verein handeln; rechtsfähiger Verein kann nach § 21 BGB wiederum nur ein Idealverein sein, d.h. ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die aufsichtsrechtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht insoweit davon aus, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nach dem Prinzip der Kostendeckung zu arbeiten hat, d.h., dass er lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf1. Ein permanentes Streben nach Gewinn, insbesondere für die Organe, ist ihm wesensfremd2. Der Lohnsteuerhilfeverein darf daher nicht ein Instrument einer wirtschaftlichen Betätigung der Organe sein, sondern hat sich nach § 13 Abs. 1 StBerG an der Zielsetzung einer Hilfeleistung für die Arbeitnehmer zu orientieren. Insofern bildet der Lohnsteuerhilfeverein eine Interessengemeinschaft der ihm beitretenden Mitglieder.Aufgabe eines Lohnsteuerhilfevereins ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder.
Der Lohnsteuerhilfeverein ist nach dieser verbindlichen und durch rechtstatsächliche Gegebenheiten nicht außer Kraft zu setzenden Konzeption des Gesetzes folglich nicht dazu bestimmt, seinen Gründern oder den geschäftsführenden Personen eine Grundlage zur Ausübung der Steuerberatung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu ermöglichen3. Einem Missbrauch der Satzungsfreiheit, durch den der Lohnsteuerhilfeverein zur Schaffung wirtschaftlicher Pfründe für Einzelpersonen benutzt wird, wollte der Gesetzgeber insbesondere durch Einführung einer Gründungskontrolle und einer Aufsicht der Finanzverwaltung über die Vorstände und die die Lohnsteuerberatung ausübenden Personen sowie durch die insbesondere in den §§ 14, 22 und 26 StBerG enthaltenen Bestimmungen begegnen4. Es sollte der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Selbsthilfeeinrichtung sich praktisch in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt5. Es sollte verhindert werden, dass der Vorstand, um sich dadurch eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, im Gewande des Vereins einer Tätigkeit nachgehen kann, die sonst aus gewichtigen Gründen des gemeinen Wohls grundsätzlich nur den in § 3 StBerG bezeichneten besonders qualifizierten Berufsangehörigen bzw. Gesellschaften, die von solchen Berufsangehörigen geleitet werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG), gestattet ist. Die allgemeine Wesensbestimmung des Lohnsteuerhilfevereins in § 13 Abs. 1 StBerG kann rechtliche Konsequenzen für die Tätigkeit und die in der Satzung auszugestaltende innere Struktur des Lohnsteuerhilfevereins auslösen.
Der Bundesfinanzhof hat in der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung beispielsweise den Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 StBerG darin gesehen, schon im Ansatz der Gefahr vorzubeugen, dass die Unerfahrenheit der rechtsuchenden Mitglieder des Vereins ausgenutzt wird und die Selbsthilfeeinrichtung sich praktisch in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt, das nicht mehr auf die Interessen seiner Mitglieder abstellt; zudem sollen Interessenkollisionen vermieden werden6.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bezüglich des Erwerbes der Mitgliederkartei der Zweck des Klägers auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, da es sich insoweit nicht um Hilfeleistung für seine Mitglieder handelt.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2009 – 2 K 1/09
[Update: Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wurde durch Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 24. August 20107 aufgehoben.]
- BGH, Urteil vom 15.06.1989 – I ZR 158/87, BB 1989, 2067; BFH, Urteil vom 09.09.1997 – VII R 108/96, BStBl II 1997, 778[↩]
- BFH, Urteil vom 16.12.1998 – I R 36/98, BStBl II 1999, 366[↩]
- BFH, Urteile vom 23.03.1999 – VII R 19/98, BStBl II 1999, 370; und vom 09.09.1997, a.a.O.; Gehre/Koslowski, a.a.O., § 14 Rn. 10[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/2852 S. 30; BFH, Entscheidungen vom 02.02.1982 – VII R 62/81, BStBl II 1982, 360; und vom 30.10.1984 – VII S 10/84, BFH/NV 1986, 701[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/2852 S. 29 und 44[↩]
- BFH, Urteile vom 20.01.1987 – VII R 118/84, BStBl. II 1987, 395; und vom 02.02.1982 – VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360[↩]
- BFH, Gerichtsbescheid vom 24.08.2010 – VII R 49/09[↩]










