Nach Verkündung gestellte Prozessanträge

Nach Verkündung der instanzbeendenden Entscheidung gestellte Anträge auf Wiedereröffnung, Richterablehnung und Prozesskostenhilfe sind als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Nach Verkündung gestellte Prozessanträge

Soweit in den nach Beschlussverkündung eingereichten Schriftsätzen sinngemäß oder ausdrücklich Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO und auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit gemäß § 51 FGO i. V. m. § 42 ZPO gestellt worden sind, sind diese Anträge als evident unzulässig zu verwerfen mangels möglicher Auswirkung auf die richterliche Sachentscheidung in der beendeten Instanz.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 3 V 201/15