Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens – und das finanzgerichtliche Verfahren

Ordnet das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter an, tritt für den im Beschluss genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung wieder Insolvenzbeschlag ein mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim früheren Insolvenzverwalter liegt. Die durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird spätestens durch das Fortsetzungsbegehren des früheren Insolvenzverwalters beendet.

Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens – und das finanzgerichtliche Verfahren

Zwar entfällt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zugleich seine Prozessführungsbefugnis, und zwar auch dann, wenn er Adressat der angefochtenen Bescheide war, die Gegenstand des Verfahrens sind; wird jedoch eine Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) angeordnet, bleibt der Insolvenzverwalter u.a. ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen1.

So lag es auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit:

Zwar war durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.05.2019, der keinen Vorbehalt der Nachtragsverteilung enthielt, die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zunächst entfallen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ging außerdem zunächst die Unterbrechung des Revisionsverfahrens einher2.

Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.06.2019 trat allerdings eine erneute Insolvenzbeschlagnahme für den darin genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung ein mit der Folge, dass insoweit nunmehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (wieder) beim Kläger als (früherem) Insolvenzverwalter liegt3.

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Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.06.2019, der als Gegenstand der Nachtragsverteilung „mögliche Ansprüche bzgl. der Ablehnung der Veranlagung 2008 (Verlustrücktrag 2007), Finanzgericht Nürnberg, Az.: 1 K 488/17“ nennt, ist dahin auszulegen, dass er auch das -damals bereits anhängige- Revisionsverfahren umfasst. Ausgehend von dieser Auslegung ist der Beschluss hinreichend bestimmt4. Insbesondere bestehen aufgrund der Angabe des Aktenzeichens des Finanzgericht keine Unsicherheiten bei der Identifizierung der von der Nachtragsverteilung erfassten (möglichen) Ansprüche.

Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens ist spätestens durch das Fortsetzungsbegehren des Klägers (Insolvenzverwalters) beendet worden. Ob die Beendigung bereits durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.06.2019 eingetreten ist, bedarf keiner Entscheidung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2020 – XI R 1/19

  1. vgl. BFH, Urteile vom 06.07.2011 – II R 34/10, BFH/NV 2012, 10, Rz 10 f.; vom 26.02.2014 – I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544, Rz 14; vom 20.09.2016 – VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442, Rz 15 f.; BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 9[]
  2. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2012, 10, Rz 16[]
  3. vgl. allgemein BFH, Urteil vom 28.02.2012 – VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 12; BFH, Beschluss vom 04.09.2008 – VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6, unter II. 1., Rz 8[]
  4. vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Beschlusses BFH, Urteil in BFH/NV 2017, 442, Rz 22 ff.[]
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