Nicht gezahlter Gerichtskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur noch nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann.

Nicht gezahlter Gerichtskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe

„Rückständig“ sind Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällig, aber noch nicht bezahlt waren. Da die Gebühren bereits bei Klageerhebung entstanden und fällig wurden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG a.F./§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG n.F.) steht die Rückständigkeit außer Zweifel.

Das Finanzgericht Düsseldorf kann sich im vorliegenden Fall nicht der vom Finanzgericht Köln1 und der unter Bezugnahme auf den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom Hessischen Finanzgericht2 verfolgten und diesen Anspruch einschränkenden Argumentation anschließen. Zwar ist eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zulässig3; Die Prozesskostenhilfe ist vielmehr zukunftsgerichtet. Eine nicht zulässige Rückwirkung wäre aber erst dann gegeben, wenn vor formgerechter Antragstellung entstandene, fällige und beglichene Gebühren rückerstattet werden sollten. Demgegenüber verleiht die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO der Zukunftsgerichtetheit gerade dadurch Ausdruck, dass auch rückständige, wann auch immer entstandene Gebühren den Rechtsschutzsuchenden ab dem Zeitpunkt der Hilfezusage nicht mehr belasten sollen. Ein Abstellen auf den Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Gebühr käme einer weitergehenden Sanktion unvollständiger oder verspäteter Anträge gleich. Der Sanktionsgedanke wohnt dem Prozesskostenhilferecht (anders z.B. § 137 FGO) jedoch nicht inne, stattdessen steht das Ziel einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Vordergrund.

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Prozesskostenhilfe und Mutwilligkeit in Unterhaltssachen

Die Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung ist keine anderweitige Bestimmung des Gerichts i.S.v. § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO und war auch nicht als solche gemeint.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 16 Ko 3213/12 GK

  1. FG Köln, EFG 2010, 1642[]
  2. Hess. FG, Beschluss vom 14.06.2012 – 3 Ko 174-175/10 u.a.; vgl. auch Anmerkung von Müller, EFG 2006, 1271[]
  3. vgl. nur BFH, Beschluss vom 26.11.2008 – II E 5/08, BFH-NV 2009, 600; FG Düsseldorf, EFG 2008, 640; FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2006 – VI 213/05, EFG 2006, 1271[]