Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen -ihre Richtigkeit unterstellt- einen Verfahrensmangel ergeben können1.

Wie es nicht geht, zeigte sich im vorliegenden Fall: Dem Vorbringen der Kläger ließ sich kein konkreter Verfahrensfehler, wie z.B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), entnehmen. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich darauf, Tatsachen vorzubringen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesichtspunkte von den Klägern im Verfahren vor dem Finanzgericht vorgebracht oder Beweisanträge dazu gestellt worden sind, legen die Kläger aber nicht dar. Soweit die Kläger zudem auf die Denkmaleigenschaft des bestehenden Gebäudes hinweisen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das auf die Prüfung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist, nicht berücksichtigt werden kann.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. November 2017 – IX B 86/17
- vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.[↩]