Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist gegeben, wenn die tragenden Ausführungen des Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vonein-ander abweichen1.

Keine relevante Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil des Finanzgericht von den Ausführungen im Urteil eines anderen Finanzgericht abweicht, das inzwischen vom Bundesfinanzhof aufgehoben worden ist2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. September 2016 – VI B 26/16