Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) reicht die Darlegung des (vermeintlichen) Verfahrensfehlers nicht aus.

Hierzu bedarf es neben dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (hier: die Rüge, die angefochtenen Urteile bzw. der Tenor der jeweiligen Urteile seien nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 2. Halbsatz FGO der Geschäftsstelle übergeben worden) des Weiteren der Erläuterung, dass die Vorentscheidungen auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen können und damit Ausführungen dazu, dass der Tenor der jeweiligen Urteile bei fristgemäßer Niederlegung anders als in den zugestellten Urteilen gelautet hätte [1].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019 – II B 35/18; II B 36/18; II B 37/18
- BFH, Beschluss vom 12.08.2005 – VIII B 280/04, BFH/NV 2005, 2234[↩]
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