Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nur vor, wenn dargelegt wird, dass das Finanzgericht mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist.

Dagegen legte die Klägerin im hier entschiedenen Fall lediglich dar, bei den Zahlungen habe es sich um Unterhaltszahlungen ihres verstorbenen Lebensgefährten gehandelt und deshalb seien keine freigebigen Zuwendungen gegeben. Sie macht dadurch keine konkrete Abweichung der finanzgerichtlichen Entscheidungen von einem abstrakten Rechtssatz einer anderen Entscheidung geltend, sondern rügt wiederum die rechtliche Würdigung durch das Finanzgericht. Die Rüge eines behaupteten materiell-rechtlichen Fehlers führt aber nicht zur Revisionszulassung wegen Divergenz 1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019 – II B 35/18; II B 36/18; II B 37/18
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 07.02.2017 – V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, m.w.N.[↩]