Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen.
Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist1.
Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht, wenn sich der Beschwerdeführer insoweit mit der Feststellung begnügt, die maßgebende Rechtsfrage berühre „natürlich“ das Allgemeininteresse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – VI B 50/16
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 15.10.2008 – II B 74/08, BFH/NV 2009, 125[↩]










