Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenzrüge

Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein Finanzgericht.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenzrüge

Dabei muss das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt1.

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgericht einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt2. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgericht aus3.

Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Kläger in der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Zwar haben die Kläger drei Divergenzentscheidungen benannt4. Die Kläger arbeiten aus dem angefochtenen FG, Urteil jedoch keine entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze heraus, die in Widerspruch zu denen der Divergenzentscheidungen stehen. Im Übrigen übersehen die Kläger, dass das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil Herstellungskosten nicht aufgrund einer Verbesserung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 3 HGB, sondern aufgrund einer Erweiterung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB angenommen hat. Mithin liegen den Divergenzentscheidungen und dem angefochtenen Urteil nicht dieselbe Rechtsfrage zugrunde.

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Anforderungen an eine Revisionsbegründung beim BFH

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Juni 2023 – IX B 58/22

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 08.04.2020 – IX B 103/19, BFH/NV 2020, 898, Rz 5[]
  2. vgl. u.a. BFH, Beschluss in BFH/NV 2020, 898, Rz 6[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 13.07.2012 – IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635, Rz 3[]
  4. BFH, Urteile vom 03.12.2002 – IX R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590; vom 14.07.2004 – IX R 52/02, BFHE 206, 441; BStBl II 2004, 949; und vom 12.09.2001 – IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569[]