Nichtzulassungsbeschwerde – und die Fortbildung des Rechts

Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Fortbildung des Rechts

Dieser Zulassungsgrund setzt, wie auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus1.

Diesen Maßstäben genügt eine Begründung des Revisionszulassungsbegehrens nicht, in der die Klägerin nur ihre abweichende Tatsachenwürdigung darlegt. Denn damit stellt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. September 2023 – IX B 84/22

  1. BFH, Beschluss vom 18.04.2023 – IX B 7/22 Rz 4; vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, 160, m.w.N.[]
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