Mit den Darlegungsanforderungen bei einer mit grundsätzlicher Bedeutung begründeten Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich der Bundesfinanzhof aktuell befassen:

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf1.
Im vorliegenden Fall genügte die Beschwerdebegründungsschrift des Finanzamtes diesen Vorgaben entweder nicht oder die grundsätzliche Bedeutung lag nicht vor: Bereits die Formulierung der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen zeigt auf, dass es dem Finanzamt im Kern um die Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit geht. Denn die Fragen sind ganz auf die Gegebenheiten des konkreten Lebenssachverhalts, der dem angegriffenen FG, Urteil zugrunde lag, zugeschnitten. Mit solchen Ausführungen kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache aber nicht dargelegt werden2.
Beruht die Rechtsfrage auf der Annahme einer Tatsache, die das Finanzgericht nicht in dieser Weise festgestellt hat, fehlt es an der Klärungsfähigkeit3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – I B 53/20
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 22.10.2003 – III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 15.10.2008 – II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; BFH, Beschluss vom 24.09.2014 – I B 189/13, BFH/NV 2015, 237[↩]
- vgl. z.B. allgemein BFH, Beschlüsse vom 28.09.2009 – XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73; vom 03.02.2016 – V B 122/15, BFH/NV 2016, 1062[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.05.2013 – III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431; in BFH/NV 2016, 1062[↩]