Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Dieser Zulassungsgrund setzt, wie auch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung, eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus1.
Diesen Maßstäben genügt eine Begründung des Revisionszulassungsbegehrens nicht, in der die Klägerin nur ihre abweichende Tatsachenwürdigung darlegt. Denn damit stellt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. September 2023 – IX B 84/22
- BFH, Beschluss vom 18.04.2023 – IX B 7/22 Rz 4; vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, 160, m.w.N.[↩]