Beantragt der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er beschwert ist, betrifft die Entscheidung aber einen nicht teilbaren Streitgegenstand, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die vollständige Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht begehrt wird.
So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Eine teilweise Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, in dem die Schenkungsteuer wegen Berücksichtigung eines anderen Umrechnungskurses für die im Jahr 2010 erfolgten Zuflüsse auf dem Konto der Klägerin bei der Schweizer Bank herabgesetzt wurde, kommt nicht in Betracht. Das Urteil betrifft nur einen nicht teilbaren Streitgegenstand, nämlich die Steuerfestsetzung für 2010. Das Finanzamt hat für alle Zahlungen an die Klägerin im Jahr 2010 die Schenkungsteuer in einem Betrag festgesetzt. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler betrifft das dazu ergangene Urteil des Finanzgerichts, das deshalb nur insgesamt aufgehoben werden kann.
Aus diesem Grund ist der Antrag der Klägerin, der auf die Aufhebung des finazgerichtlichen Urteils gerichtet ist, soweit sie dadurch beschwert ist, dahin auszulegen, dass sie die vollständige Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht begehrt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019 – II B 30/18; II B 30/18; II B 32/18; II B 33/18; II B 34/18; II B 38/18
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