Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung nach Maßgabe von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu, wenn sie klärungsbedürftig ist.
Klärungsbedarf besteht im Allgemeinen nicht mehr, wenn
- die Rechtsfrage bereits vom Bundesfinanzhof geklärt worden ist und
- keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen1.
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Juli 2020 – II B 89/19











