Nichtzulassungsbeschwerde – und die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und aus welchem Grund dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Finanzgericht hätte führen können1.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Er führt schon nicht aus, welches Ergebnis die weitere Sachaufklärung nach seiner Auffassung erbracht hätte und dass dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Finanzgericht hätte führen können. Eine Verletzung der sich aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ergebenden Sachaufklärungspflicht des Finanzgericht ist mit der pauschalen Rüge, dem Finanzgericht sei im Hinblick auf den Vergleich mit dem „Schwimmen“, die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen sowie die unterlassene Überprüfung der dem Kläger von den zuständigen Landesbehörden erteilten Bescheinigungen mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen, jedenfalls nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt

Der Kläger legt mit seinem im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerdevorbringen im Übrigen keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar, sondern rügt im Kern die aus seiner Sicht „fehlerhafte [materielle] Rechtsanwendung“ durch das Finanzgericht, wobei eine solche Rüge grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt2.

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Der Streit um die Einreichung der Steuererklärung in elektronischer Form - und der Streitwert

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2022 – XI B 72/21

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 06.11.2019 – IX B 62/19, BFH/NV 2020, 228, Rz 4, m.w.N.[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Beschlüsse vom 15.04.2016 – X B 155/15, BFH/NV 2016, 1139, Rz 13; vom 18.07.2017 – XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 29; vom 15.10.2021 – VIII B 130/20, BFH/NV 2022, 97, Rz 18[]