Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH – und ihre angemessene Dauer

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine unangemessene Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG anzunehmen, wenn ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Eingang abgeschlossen wird1.

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH – und ihre angemessene Dauer

Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsprechung auch für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde an, die vor dem BFH geführt werden. Entscheidungserhebliche Unterschiede zu derartigen Verfahren, die vor dem BSG geführt werden, oder zu Verfahren über die Zulassung der Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht bestehen insoweit nicht.

Vorliegend war das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VII B 37/16 vom Zeitpunkt seines Eingangs bis zur Absendung des verfahrensabschließenden Beschlusses ca. 8 1/2 Monate beim Bundesfinanzhof anhängig. Damit ist die Zwölf-Monats-Frist bei Weitem nicht erreicht.

Im Interesse der erforderlichen Typisierung und Vereinfachung gilt die Regelvermutung einer angemessenen Verfahrensdauer bei Einhaltung einer Gesamtbearbeitungszeit von zwölf Monaten auch dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde -wie hier- eindeutig unzulässig ist und ihre Bearbeitung daher keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Denn dem geringen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens steht gegenläufig eine entsprechend geringe Bedeutung eines solchen Rechtsmittelverfahrens für den Beteiligten gegenüber, der hier von Anfang an unschwer erkennen konnte, dass die von ihm erhobene Beschwerde unzulässig ist (vgl. zu beiden Aspekten § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Ein Grund für eine besondere Beschleunigung des Verfahrens und die Nichtanwendung der Regelvermutung besteht allerdings insbesondere dann, wenn der Beteiligte hierfür bereits im Ausgangsverfahren besondere Umstände geltend macht (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG). Dies ist in den von der Antragstellerin geführten Beschwerdeverfahren aber nicht geschehen. Sie hat insbesondere in den Verzögerungsrügen nicht auf ein besonderes Eilbedürfnis hingewiesen. Ein solches ist vielmehr bis heute nicht erkennbar.

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Der Bundesfinanzhof kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob für sonstige Beschwerden i.S. des § 128 FGO ebenfalls eine typisierende Regelbearbeitungsfrist entwickelt werden kann. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens über derartige Beschwerden richtet sich jedenfalls dann nach den Grundsätzen, die für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entwickelt worden sind, wenn die sonstigen Beschwerden mit einer Nichtzulassungsbeschwerde in Sachzusammenhang stehen und eine einheitliche Entscheidung daher im Sinne der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Dies war hier der Fall, da sowohl die Beschwerden als auch die Nichtzulassungsbeschwerde sich auf dasselbe finanzgerichtliche Verfahren bezogen und dieses bereits abgeschlossen war, es also nicht um -ggf. eilbedürftige- Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen während eines noch laufenden Klageverfahrens ging.

Die Bearbeitungsdauer im Beschwerdeverfahren VII B 38/16 betrug knapp neun Monate, im Verfahren VII B 39/16 ca. 8 1/2 Monate und in den Verfahren VII B 63-65/16 gut sieben Monate. Dies lässt unter den Umständen des Streitfalls keine unangemessene Verfahrensdauer erkennen.

Zusätzlich steht den Erfolgsaussichten der Entschädigungsklagen entgegen, dass die Antragstellerin die in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geforderte sechsmonatige Wartefrist zwischen der Erhebung der Verzögerungsrügen (hier 23.08.2016) und der Erhebung der Entschädigungsklagen nicht eingehalten hat.

Zwar ist diese Sechs-Monats-Frist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen das Ausgangsverfahren bereits in sämtlichen Instanzen rechtskräftig beendet ist, nicht anzuwenden2. Vorliegend sind aber gegen sämtliche Beschlüsse des Bundesfinanzhofs in den Ausgangsverfahren Anhörungsrügen erhoben worden. Das Verfahren der Anhörungsrüge und das vorangegangene Hauptsacheverfahren bilden für Zwecke der Entschädigungsklage ein einheitliches Verfahren3. Daher ist in den vorliegenden Fällen die Einhaltung der sechsmonatigen Wartefrist zu fordern.

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Saldierung mit einer zuvor nicht verfahrensgegenständlichen Besteuerungsgrundlage

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Februar 2017 – X S 31 -36/16 (PKH); X S 31/16 (PKH); X S 32/16 (PKH); X S 33/16 (PKH); X S 34/16 (PKH); X S 35/16 (PKH); X S 36/16 (PKH)

  1. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, Rz 32; im Ergebnis ebenso für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung: BVerwG, Urteil vom 29.02.2016 – 5 C 31/15 D, NJW 2016, 3464[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 21.05.2014 – III ZR 355/13, NJW 2014, 2443, Rz 17; und vom 17.07.2014 – III ZR 228/13, NJW 2014, 2588, Rz 18[]
  3. BGH, Urteil in NJW 2014, 2443, Rz 10[]