Notwendige Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wenn diese an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Notwendige Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren

Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt1.

Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2018 – I R 71/16

  1. z.B. BFH, Urteil vom 19.04.1988 – VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789[]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 12.01.2001 – VI R 49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246[]
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