Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhfos kann das Finanzgericht zwar von einer an sich nach § 60 Abs. 3 FGO gebotenen notwendigen Beiladung ausnahmsweise absehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist1.

Die notwendige Beiladung ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmen.
Die notwendige Beiladung ist keine Ermessensentscheidung; Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen2.
Lediglich bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage akzeptiert der Bundesfinanzhof eine Ausnahme hiervon, weil die Beiladung in einem derartigen Fall bloßer Formalismus wäre.
Ob sich hieraus jedoch im Umkehrschluss ableiten lässt, dass eine dennoch erfolgte Beiladung vom Beschwerdegericht aufzuheben ist, steht nicht ohne weiteres fest.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. April 2017 – IV B 75/16