Notwendige Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren – bei einer atypisch stillen Gesellschaft

Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar.

Notwendige Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren – bei einer atypisch stillen Gesellschaft

Die Gesellschafterin einer KG & atypisch Still ist Inhaltsadressatin des Gewinnfeststellungsbescheids, wenn sie darin als Feststellungsbeteiligte in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin (hier: der KG & atypisch Still) aufgeführt ist. Nachdem die KG & atypisch Still beendet worden ist, war die Gesellschafterin nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO neben der Komplementärin und einer weiteren stillen Gesellschafterin selbst zur Erhebung einer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid befugt. Da sie vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann, war sie damit im Verfahren der Gesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass über das Vermögen der Gesellschafterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar. Die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb auf dem Verfahrensmangel beruhen1.

§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem Bundesfinanzhof lediglich die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen2, wovon der Bundesfinanzhof hier aber keinen Gebrauch macht. Das ihm durch § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnete Ermessen, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen, übte der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall vielmehr dahin aus, die unterbliebene Beiladung nicht nachzuholen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Das Finanzgericht erhält damit Gelegenheit, nach erfolgter Beiladung zu prüfen, ob das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der stillen Gesellschafterin gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen worden ist. In diesem Fall käme eine verfahrensabschließende Entscheidung ohne eine entsprechende insolvenzrechtliche Aufnahmeerklärung nicht in Betracht.

Weiterlesen:
Der Einspruch - als Voraussetzung einer Untätigkeitsklage

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Oktober 2016 – IV R 20/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 04.09.2014 – IV R 44/13[]
  2. BFH, Urteil vom 04.09.2014 – IV R 44/13[]