Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit kann sich auch aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung ergeben1.

Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden und ist jederzeit vom Gericht durchzuführen.
Ist gegen das Urteil des betroffenen Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so ist der Bundesfinanzhof neben dem Finanzgericht für die Berichtigung zuständig2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2023 – VII R 35/19